Satzung2024-01-14T20:00:46+00:00

SATZUNG

des Verbandes der kommunalen
Senioren- und Behinderteneinrichtungen in NRW

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung trägt den Namen „Verband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen in NRW e.V.“, abgekürzt VKSB.

(2) Sitz der Vereinigung ist Köln. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Vereinstätigkeit

(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Alten- und Behindertenhilfe durch Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, den Krankenkassen und Pflegekassen. Sie wird insbesondere als Trägervereinigung im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (§ 86 SGB XI) tätig.

(2) Ziel der Tätigkeit der Vereinigung ist

  • der Informationsaustausch insbesondere über Fragen der Organisation, der Qualität, der Finanzierung und allgemeiner Rechtsangelegenheiten der Einrichtungen sowie
  • eine Einflußnahme auf Entscheidungen Dritter zugunsten der Einrichtungen und deren Leistungsempfängern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungsersatz für persönliche Auslagen bei der Wahrnehmung der satzungsmäßigen Interessen der Vereinigung. Diese Ausgaben müssen durch geeignete Belege nachgewiesen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Aufhebung oder Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung prozentual -nach Kopfteilen- an die Mitglieder, die steuerbegünstigte Senioren-, Seniorenpflege- und Behinderteneinrichtungen unterhalten. Die Gelder sollen unmittelbar und ausschließlich den Leistungsempfängern (z.B. auch durch Förderung und Verbesserung der Einrichtungen) zugute kommen.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung können alle kommunalen Alten-, Altenpflege- und Behindertenheimträger in NW werden sowie Heimträger, deren Gesellschaftsanteile sich zu über 50 % in der Hand der Kommunen befinden, unabhängig von deren Rechtsform.

(2) Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

(3)       Gastmitgliedschaften und Mitgliedschaften auf Probe sind möglich. Gast- und Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet bestehender Ansprüche der Vereinigung, mit dem Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der Austritt kann schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß muß das betroffene Mitglied angehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung kann bei dem Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Bei Änderung der Rechtsform einer dem Mitglied angehörenden Einrichtung kann diese -soweit sie eine eigene juristische Person bildet und die Voraussetzungen des § 5 (1) erfüllt- selbst die Mitgliedschaft beantragen.

(5) Soweit durch die Verselbständigung die dem Mitglied angehörende Einrichtung die Voraussetzungen der Mitgliedschaft entfällt (z.B. die Kommune keine weiteren Alteneinrichtungen unterhält), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mitglieds, das mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ausgeübt werden kann. Aus diesem Grund kann auch der Verein unter Einhaltung der gleichen Frist einen Ausschluß des Mitglieds beschließen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Den stimmberechtigten Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag auferlegt, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Für nicht stimmberechtigte Gastmitglieder oder Mitglieder auf Probe kann der Vorstand die Beiträge bestimmen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen,

(a) wenn der Vorstand feststellt, daß das Interesse der Vereinigung dies erfordert, oder

(b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(4) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

(6) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kann ein Beschluß der Mitgliederversammlung zustande kommen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

(c) Wahl des Vorstands

(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags für stimmberechtigte Mitglieder,

(e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

(f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

(g) Bestellung eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem / der ersten Vorsitzenden und einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schriftführer/ in und dem Finanzreferenten/ der Finanzreferentin. Er führt die Geschäfte des Vereins. Entscheidungen des Vorstandes werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes Mitglied des Vorstandes besitzt Alleinvertretungsmacht.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht.

§ 12 Änderungen der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich (s. § 9 (5)). In der Einladung ist die Neufassung der betroffenen Paragraphen mitzuteilen und der ursprünglichen Fassung gegenüberzustellen.

§ 13 Auflösung der Vereinigung

Voraussetzung für die Auflösung der Vereinigung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder (s. § 9 (5)). Das Gesuch für die Auflösung der Vereinigung ist in der Einladung mitzuteilen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Anmeldung beim Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kraft.

– Geändert gemäß Beschluss der MV vom 9.11.2005

VKSB – Verband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen in NRW e.V.

  • Boltensternstraße 16
    50735 Köln

  • Tel.: 0221 – 77878-25/26

  • Fax: 0221 – 77878-36